AGB für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
1. Grundsätze
1.1 Angebote
Die Gartenbaufirma Werner und Wend hält sich an das Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
1.2. Vertragsgrundlagen:
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten aus Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
das Leistungsverzeichnis
die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau".
die VOB/Teil C - "Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen".
die VOB/Teil B - "Allgemeine Vertrags-bedingungen für die Ausführung vom Bauleistungen".
1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) "Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen" festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungs-pflege zum Bauspiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.
1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
2. Ausführungsunterlagen
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.
3. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.
4. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen.
5. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung: als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.
6. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgerührt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- , Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung.
7. Abrechnung
7.1 Feststellung der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistungen und / oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
7.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat.
Zusatz: a-Kontozahlungen gelten als vereinbart.
Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.
8. Zahlung
A-Kontorechnungen für ausgeführte Leistungen und Materiallieferungen, können bis zu 90 % der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden und sind sofort fällig.
Die Schlusszahlung ist alsbald nach Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung innerhalb von 5 Werktagen zu leisten.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig fest-gestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.
Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Ich bin berechtigt, von meinem Kunden der Kaufmann ist, vom Fälligkeits-tage und von meinem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von mir selbstzuzahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt bei einer Mahnung 5,-- Euro Mahnkosten geltend zu machen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungs-betrages bleiben sämtliche Lieferungen - Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.
10. Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragsnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom
Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebsitz des Aufragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.
12. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und / Oder der Vertragsgrundlagen insbesondere dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-. Landschafts- und Sportplatzbau", sind nur gültig, wenn sie vom Aufraggeberschriftlich bestätigt werden.
Nichtigkeit
Werden ggfls. Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen nichtig, wird durch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.